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Gerichtsurteil: Unangemessenes Verhalten auf Kreuzfahrt rechtfertigt nicht zwangsläufig sofortigen Ausschluss und kann zu Schadensersatz führen

  • Florian "Vossy" Voß
  • 21. Mai 2025 um 17:04
  • 1.526 Mal gelesen
  • 0 Antworten
Bild von Sang Hyun Cho auf Pixabay
Düsseldorf. Die Frage, unter welchen Umständen das Verhalten eines Passagiers den Ausschluss von einer Kreuzfahrt rechtfertigt, stand im Mittelpunkt einer juristischen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Düsseldorf. Einem Reisenden, dem vorgeworfen wurde, in ein Glas uriniert zu haben, wurde nun in einem Urteil, das erst kürzlich in der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" (Ausgabe September 2024) publiziert wurde, eine erhebliche Entschädigung zugesprochen. Die Kernfrage, ob der Vorfall des Urinierens sich tatsächlich ereignet hat, blieb im Verfahren letztlich ungeklärt.

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Der Sachverhalt trug sich im Jahr 2023 auf einer Kreuzfahrt zu, die von Mallorca entlang der Iberischen Halbinsel führte. Dem betroffenen Passagier wurde zur Last gelegt, an einer Schiffbar in ein für Erdnüsse bestimmtes Glas uriniert und dieses anschließend auf den Tisch gestellt zu haben. Diese Beobachtung sollen laut Crew andere Gäste gemacht haben. Ein Mitarbeiter der Besatzung will später das Glas entfernt und Uringeruch wahrgenommen haben. Infolgedessen wurde dem Mann sowie seinen beiden Begleitern drei Tage nach dem mutmaßlichen Vorfall, im Anschluss an einen Landgang, die Rückkehr an Bord verwehrt. Der Kapitän sprach einen Bordverweis aus und forderte die Gruppe auf, ihre Heimreise selbstständig zu organisieren und die Kosten dafür zu tragen.

Der Passagier wehrte sich juristisch gegen diese fristlose Kündigung des Reisevertrages durch die Reederei und erhielt vor Gericht Recht. Das Landgericht Düsseldorf bewertete das unterstellte Verhalten zwar als eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Es sei jedoch nicht als "gewalttätiges, diskriminierendes, grobes oder verbal ausfallendes Verhalten" einzustufen, wie es die Reisebedingungen für einen berechtigten Bordverweis durch den Kapitän vorsehen würden. Entscheidend war für das Gericht auch, dass dem Passagier im Vorfeld keine Abmahnung erteilt worden war. "Es liegen keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigten", so die richterliche Conclusio.

Weitere Aspekte stützten die Entscheidung des Gerichts. So erfolgte der Bordverweis erst drei Tage nach dem eigentlichen Vorfall, obwohl das Schiff in der Zwischenzeit bereits einen anderen Hafen angelaufen hatte. Auch die Tatsache, dass die beiden Mitreisenden des Mannes ebenfalls des Schiffes verwiesen wurden, obwohl ihnen laut Zeugenaussagen lediglich ein "Schmunzeln" über die Situation vorzuwerfen war, floss in die Urteilsfindung ein.

Das Gericht sprach dem Kläger, der die Reise für sich und seine Begleiter gebucht hatte, nicht nur die Erstattung des anteiligen Reisepreises für die nicht in Anspruch genommenen Tage in Höhe von rund 4.300 Euro sowie die Kosten für die Rückflüge und die Taxifahrt zum Flughafen von knapp 1.600 Euro zu. Darüber hinaus wurde ihm eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von annähernd 3.100 Euro zugestanden. Das Urteil verpflichtet die Reederei somit nicht nur zur Rückzahlung des Reisepreises, sondern auch zur Kompensation für die Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses.

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